3.2. Mit Verfügung vom 20. April 2023 forderte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerdeführerin auf, innert zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung die mit Beschwerde in Aussicht gestellten Belege betreffend die unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, andernfalls das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werde. 3.3. Am 25. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Eingabe ein. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.