2. Es sei die Einstellungsverfügung vom 16.03.2023 der StA Zofingen-Kulm aufzuheben und die StA sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte zur Anklage zu bringen. 3. Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Eine Kostennote wird auf erstes Verlangen eingereicht. Es sei der Privatklägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zzgl. MwSt. und Auslagen zu bezahlen (Art. 429 StPO analog)."