" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen angeblichen tätlichen Angriff z.N. von A._____ vom 9. Januar 2022 wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 4. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von CHF 4'183.90 ausgerichtet (Art. 429 StPO)."