Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.125 (ST.2022.1827) Art. 336 Entscheid vom 26. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigte C._____, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom gegenstand 16. März 2023 in der Strafsache gegen C._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 10. Januar 2022 erstattete A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Aargau Strafanzeige gegen C._____ (fortan: Beschul- digte) wegen einer tätlichen Auseinandersetzung und konstituierte sich als Privatklägerin (Straf- und Zivilklägerin). Die Beschwerdeführerin warf der Beschuldigten im Wesentlichen vor, sie am 9. Januar 2022 in der Küche der […] in Kölliken körperlich angegangen zu haben. 2. Am 16. März 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm folgende Einstellungsverfügung: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen angeblichen tät- lichen Angriff z.N. von A._____ vom 9. Januar 2022 wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Pri- vatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivil- weg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 4. Der beschuldigten Person wird eine Entschädigung von CHF 4'183.90 aus- gerichtet (Art. 429 StPO)." Die Einstellungsverfügung wurde am 20. März 2023 durch die Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 30. März 2023 zugestellte Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2023 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde mit folgenden Rechtsbegehren: " Vorfragen: 1. Es sei der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, un- ter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. -3- Hauptbegehren: 2. Es sei die Einstellungsverfügung vom 16.03.2023 der StA Zofingen-Kulm aufzuheben und die StA sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Be- schuldigte zur Anklage zu bringen. 3. Es seien die amtlichen und die ausseramtlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Eine Kostennote wird auf erstes Verlangen eingereicht. Es sei der Privat- klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zzgl. MwSt. und Aus- lagen zu bezahlen (Art. 429 StPO analog)." 3.2. Mit Verfügung vom 20. April 2023 forderte der Verfahrensleiter der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Beschwerdeführerin auf, innert zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung die mit Beschwerde in Aussicht gestellten Belege betreffend die unentgelt- liche Rechtspflege einzureichen, andernfalls das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werde. 3.3. Am 25. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Eingabe ein. 3.4. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.5. Die Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerde- führerin. 3.6. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stel- lungnahme und reichte Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation ein. In ih- rer Stellungnahme stellte sie folgende Anträge: " 1. Es sei die Beschwerde im Sinne der bereits gestellten Anträge gutzuheis- sen. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. -4- 3. Es sei die beschuldigte Person zu verpflichten, der Privatklägerin gestützt auf Art. 436 i.V.m. Art. 433 StPO eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 zu bezahlen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Be- schwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die üb- rigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemer- kungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs.1 i.V.m. Art. 385 Abs.1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. 2.2. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teil- weise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Das ist dann der Fall, wenn keine Aussicht auf eine Verurteilung besteht, mit anderen Worten ein Freispruch zu erwarten ist. Der Tatverdacht ist bereits dann als anklagege- nügend anzusehen, wenn die Tatbeteiligung der beschuldigten Person und eine strafrechtliche Reaktion (Strafe oder Massnahme) im Zeitpunkt des Entscheids über die Frage, ob Anklage zu erheben oder das Verfahren ein- zustellen ist, bloss wahrscheinlich erscheint (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsan- waltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbe- stand erfüllt ist. 2.3. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grund- -5- sätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifel- hafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Beim Entscheid über An- klageerhebung oder Einstellung gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 16 zu Art. 319 StPO). 2.4. Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussa- gen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhe- bung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 3. 3.1. 3.1.1. 3.1.1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt zur Begründung in der ange- fochtenen Verfügung zunächst an, dass betreffend das Kerngeschehen der beanzeigten Auseinandersetzung eine "Aussage gegen Aussage"-Situa- tion vorliege. Keine unbeteiligte Person habe die Auseinandersetzung zwi- schen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin beobachtet. Einig- keit bestehe einzig darüber, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten vorgängig zum Gottesdienst vom 9. Januar 2022 zu ei- ner verbalen Auseinandersetzung in der Küche gekommen sei. Während die Beschwerdeführerin vorbringe, die Beschuldigte habe sie an beiden Oberarmen gepackt, geschüttelt und gegen die Küchenzeile geschubst, wolle die Beschuldigte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ange- fasst haben. Als neutrale Person habe G._____ glaubhaft zu Protokoll ge- -6- geben, dass er sich aufgrund einer für ihn gut hörbaren verbalen Auseinan- dersetzung zwischen den Parteien in die Küche zu den beiden Streitenden begeben habe. Hierbei habe er die beiden in einem Abstand von einem Meter zueinander angetroffen und die Beschwerdeführerin habe ihm erzählt, sie sei von der Beschuldigten gestossen worden. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2022 habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass sie "nunmehr nicht nur ge- stossen bzw. geschubst, sondern durch die Beschuldigte darüber hinaus an ihren beiden Oberarmen gepackt und geschüttelt sowie gegen die Kü- chenzeile gestossen worden sein soll". Davon sei gegenüber dem G._____ ebenso wenig die Rede gewesen wie im Austrittsbericht des Kantonsspitals Aarau (fortan: KSA) vom […] und im hausärztlichen Bericht vom […]. Do- kumentiert sei in diesen beiden Arztberichten ausschliesslich das Packen des linken Armes und das (Durch-)Schütteln, nicht jedoch das Packen bei- der Arme und das Schubsen gegen die Küchenzeile. Sofern sich Letzteres effektiv zugetragen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwer- deführerin dies nicht erstmals zwei Tage nach dem Ereignis erwähne (an- gefochtene Verfügung, E. II. 2). 3.1.1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt weiter aus, in rechtsmedizi- nisch Hinsicht hätten weder am rechten noch am linken Oberarm Griffspu- ren festgestellt werden können, was aber bei einer massiven Weichteilquet- schung durch ein sehr festes Packen der Arme zu erwarten gewesen wäre. Würde man der Version der Beschwerdeführerin folgen, wären – unabhän- gig von fehlenden Widerlagerverletzungen an der gegenüberliegenden Oberarmseite – durch das Packen und Schütteln beider Oberarme Häma- tome an beiden Oberarmen zu erwarten gewesen, was aber gerade nicht der Fall gewesen sei. Weiter könne das Hämatom am linken Oberarm ge- mäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des KSA vom […] (fortan: Gut- achten) auch auf einen Aufprall der Armrückseite an einer harten Struktur nach einem Schubser nach hinten zurückzuführen sein. Einen solchen Auf- prall habe die Beschwerdeführerin jedoch – weder gegenüber dem G._____ noch im Rahmen ihres tatnahen Spitalbesuchs im KSA erwähnt. Des Weiteren dürften gemäss dem Gutachten die aktuellen medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführerin (zuletzt starke Verspannungen im Kieferbereich) nicht auf den durch sie geschilderten Geschehensablauf zu- rückzuführen sein. Stattdessen zeige das durch die Beschwerdeführerin zu den Akten gereichte Wiedererwägungsgesuch ihrer Ärztin um Kostenüber- nahme mit Verweis auf ein erlittenes Schütteltrauma vom 2. August 2022 illustrativ das grosse Interesse der Beschwerdeführerin am Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens (angefochtene Verfügung, E. II. 3). Schliess- lich habe auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Be- schuldigte gegenüber dem G._____ anlässlich der Aussprache nach dem Gottesdienst eingestanden haben solle, sie geschubst zu haben, durch die -7- Aussagen des G._____ widerlegt werden können (angefochtene Verfü- gung, E. II. 4). 3.1.1.3. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erweisen sich die Aus- sagen der Beschwerdeführerin im Ergebnis daher als weniger glaubhaft als jene der Beschuldigten. Die Aussagen der Beschuldigten fänden – im Ge- gensatz zu jenen der Beschwerdeführerin – Stützen in den Aussagen des G._____ und im Gutachten. Demnach sei es am 19. [recte: 9.] Januar 2022 in der Küche zwischen der Beschuldigten und der Beschwerdeführerin "zu einer reinen, straflosen verbalen Auseinandersetzung" gekommen. Ein darüberhinausgehender tätlicher Angriff der Beschuldigten zum Nachteil der Beschwerdeführerin in Form eines Festhaltens an beiden Oberarmen mit Schütteln und Schubsen gegen die Küchenzeile könne ihr nicht rechts- genüglich nachgewiesen werden. Unter den gegebenen Umständen er- scheine ein Schuldspruch höchst unwahrscheinlich. Aus diesem Grund sei das Verfahren gegen die Beschuldigte einzustellen (angefochtene Verfü- gung, E. II. 5). 3.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass keine Aussage gegen Aussage-Situation vorliege. Vielmehr würden ihre Aussa- gen durch das Gutachten gestützt, wonach ihre Verletzungen am fraglichen Tag durch eine stumpfe Gewalteinwirkung entstanden seien. Die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm sei nicht in der Lage zu erklären, wie die Verlet- zungen entstanden seien, wenn nicht durch die Beschuldigte. Widersprü- che in den Aussagen der Beschwerdeführerin suche man vergebens, da es nur eine Einvernahme gegeben habe. Die dortigen Aussagen seien im Übrigen deckungsgleich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin gegen- über der Polizei gemäss Polizeirapport. Was gegenüber G._____ gesagt worden sei, könne die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht mit Sicher- heit wissen, da G._____ nur indirekt wiedergegeben habe, woran er sich noch erinnert habe. Weiter seien die Angaben der Beschwerdeführerin ge- genüber dem KSA und ihrer Ärztin offenbar nicht übersetzt und nicht voll- ständig protokolliert worden, weshalb darin ebenfalls keine Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin erkennbar seien. Ausserdem habe sie bereits mehrfach die Befragung von J._____ und von K._____ beantragt, welche sachdienliche Hinweise machen könnten, da sie beim "Geständnis" der Beschuldigten anwesend gewesen seien und die Aussa- gen der Beteiligten gehört hätten. Dass sie nur an einem Arm ein Hämatom habe, spreche gerade nicht gegen ihre Schilderungen, da die meisten Men- schen einen stärkeren und einen schwächeren Arm und unterschiedlich viel Kraft in den Armen hätten, um zuzudrücken (Beschwerde, Rz. 57 ff.; Stel- lungnahme vom 17. Mai 2023). -8- 3.1.3. Mit Beschwerdeantwort bringt die Beschuldigte vor, es liege im Kernge- schehen eine Aussage gegen Aussage-Situation vor, da keine anderen Personen beim angeblichen Vorfall anwesend gewesen seien oder diesen beobachtet hätten. Das Gutachten schliesse zu Recht "nicht aus, dass das Hämatom theoretisch auch nach der Messe, d.h. nach 12 Uhr, entstanden sein könnte". Weiter gehe das Gutachten davon aus, dass der Auslöser für den Bluterguss eine stumpfe Gewalteinwirkung gewesen sei. Nachdem aber einerseits keine typisch fingerförmige Morphologie des Blutergusses ersichtlich sei und andererseits am linken Oberarm keine Widerlagerverlet- zungen an der gegenüberliegenden Seite beschrieben würden, die bei ei- ner massiven Weichteilquetschung durch ein festes Packen des Arms zu erwarten gewesen wären, schliesse das Gutachten nicht eindeutig auf eine Griffspur. Ein Schubsen nach hinten und ein Anprall der Armrückseite an einer harten Struktur sei gemäss Gutachten alternativ geeignet gewesen, an entsprechender Lokalisation einen Bluterguss zu verursachen. Stan- dardhöhe einer Küchenkombination (Arbeitshöhe) sei in der Schweiz zwi- schen 88 und 98 cm. Die Körpergrösse der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt, doch dürfte die Armrückseite deutlich höher liegen als 88 bis 98 cm, womit auch ein allfälliges Schubsen an die Kochzeile als Ursache des Hämatoms wegfalle. Aus diesem Grund seien auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach sie von Beginn an ausge- sagt habe, dass sie nicht nur gepackt und geschüttelt, sondern auch gegen die Küchenzeile gestossen worden sei, irrelevant. In diesem Zusammen- hang sei auch zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar in das Spital begeben habe, um das Verletzungsbild zu dokumentieren. Sie hätte damit davon ausgehen müssen, dass der Arztbericht für das Strafver- fahren von Bedeutung sein werde und hätte daher darauf achten müssen, dass dieser alles enthalte, was ihr wichtig erschienen sei. 3.2. 3.2.1. Es ist unbestritten, dass es am 9. Januar 2022 kurz vor 11 Uhr in der Küche der [Institution] zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Be- schwerdeführerin und der Beschuldigten kam. Hinsichtlich des während der Auseinandersetzung vorgeworfenen tätlichen Übergriffs der Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin stehen sich die Aussagen der Be- schwerdeführerin und der Beschuldigten diametral entgegen. 3.2.2. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zutreffend ausführt, liegt betref- fend das Kerngeschehen, also die Auseinandersetzung zwischen der Be- schwerdeführerin und der Beschuldigten in der Küche der [Institution], eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor (angefochtene Verfügung, E. II. 2). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist dabei -9- aber eine Einstellung des Verfahrens – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – derzeit nicht angezeigt. 3.2.3. Die Beschwerdeführerin schilderte in der Einvernahme vom 11. Januar 2022 detailliert und nachvollziehbar den Ablauf des Vorfalls. Sie hat insbe- sondere angegeben, die Beschuldigte habe sie in der Küche stark an bei- den Oberarmen gepackt, geschüttelt und sie zur Seite geschubst. Die Be- schuldigte habe zu ihr gesagt, dass sie nicht zur Küche hinausgehen könne, bis sie alles gehört habe, was die Beschuldigte zu sagen habe. Die Beschuldigte habe sie gegen die Küchenzeile gestossen und sie sei dann zurückgegangen. Dann habe die Beschwerdeführerin angefangen um Hilfe zu rufen. G._____ sei daher gerannt gekommen und habe die Türe geöff- net. Sie habe ihm gesagt, dass die Beschuldigte gegen sie aggressiv ge- wesen sei und sie Angst vor ihr habe. Daraufhin habe die Beschuldigte die Küche verlassen (Einvernahme Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2022, Frage 17). G._____ gab diesbezüglich am 27. Juni 2022 zu Protokoll, die Beschwerdeführerin habe ihm in der Küche nach dem Vorfall erzählt, die Beschuldigte habe sie gestossen (Einvernahme G._____ vom 27. Juni 2022, Frage 19). Ein Widerspruch in den Aussagen ist diesbezüglich – ent- gegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (angefoch- tene Verfügung, E. II. 2) – nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beschwerde- führerin in ihrer Einvernahme angegeben, sie habe G._____ in der Küche gesagt, dass die Beschuldigte gegen sie aggressiv gewesen sei und nach dem […], dass sie Schmerzen in den Oberarmen und im Nacken habe. G._____ habe dann die Beschuldigte und eine andere Frau der […] dazu- gerufen und dann habe sie gesagt, dass sie ein Hämatom am Oberarm und Schmerzen im Nacken habe (Einvernahme Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2022, Frage 17). G._____ bestätigte in seiner Einvernahme wei- ter, dass ihm die Beschwerdeführerin das Foto mit dem Hämatom gezeigt hat (Einvernahme G._____ vom 27. Juni 2022, Frage 69). Alleine daraus, dass die Beschwerdeführerin G._____ unmittelbar nach dem Vorfall nicht sämtliche Details erzählte, lässt sich nicht auf ein widersprüchliches Aus- sageverhalten schliessen. Mit der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.1.2 hier- vor) ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm nicht mit Sicherheit wissen kann, von was "gegenüber G._____ die Rede" gewesen sein soll, da G._____ nur indirekt wiederge- geben hat, woran er sich anlässlich der Einvernahme vom 27. Juni 2022 – notabene ca. ein halbes Jahr nach dem Vorfall – noch erinnert hat. Hinzu kommt, dass gemäss Aussage der Beschwerdeführerin nach dem […] noch eine andere Frau (J._____ [vgl. Stellungnahme vom 17. Mai 2023, S. 2]) bei der Aussprache zwischen der Beschwerdeführerin, der Beschuldigten und G._____ anwesend gewesen sein soll, die angeblich gehört habe, wie die Beschuldigte gesagt habe, das "sei keine Aggression gewesen sondern nur ein Schubser" und dass sie das habe machen müssen, da die Be- - 10 - schwerdeführerin nicht habe zuhören wollen (Einvernahme Beschwerde- führerin vom 11. Januar 2022, Frage 17). Weshalb J._____ von der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm bisher nicht einvernommen wurde (vgl. Be- schwerdeantwort Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, S. 2 zu Rz. 132), kann nicht nachvollzogen werden. Sie war zwar offensichtlich nicht Augen- zeugin des Vorfalls, kann aber womöglich Aussagen zum Inhalt der Aus- sprache nach dem […] machen, insbesondere dazu, ob und inwieweit die Beschuldigte damals ein tätliches Angehen zum Nachteil der Beschwerde- führerin eingestanden hat. Zu kurz greift in diesem Zusammenhang auch die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, wonach die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Beschuldigte gegenüber G._____ anlässlich der Aussprache nach dem […] eingestanden haben soll, die Beschwerdeführerin geschubst zu haben, durch die Aussagen des G._____ widerlegt habe werden können (angefochtene Verfügung, E. II. 4). Dies ergebe sich daraus, dass G._____ auf die Frage der Beschwerdefüh- rerin (ob er ihr gesagt habe, dass die Beschuldigte zu ihm "sagte, sie hätte mich bloss gestossen, aber nicht geschlagen") geantwortet habe: "Zu kei- ner Zeit habe ich dir gesagt, sie hätte mir das gesagt." (Einvernahme G._____ vom 27. Juni 2022, Frage 72). G._____ hat damit lediglich klarge- stellt, dass er der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit gesagt hat, dass die Beschuldigte ihm gesagt habe, sie hätte die Beschwerdeführerin bloss ge- stossen, aber nicht geschlagen. Keine Aussage machte G._____ aber dazu, ob die Beschuldigte an der Aussprache nach dem […] eingestanden hat, die Beschwerdeführerin irgendwie körperlich angegangen zu haben. Auch die Tatsache, dass weder im Austrittsbericht des KSA vom […] noch im Bericht von L._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom […] das Packen beider Arme und das Schubsen gegen die Küchenzeile er- wähnt wird, lässt die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm (vgl. E. 3.1.1.1 hiervor) – nicht weniger glaubhaft erscheinen. Es er- scheint diesbezüglich nicht abwegig, dass die Angaben der Beschwerde- führerin gegenüber dem KSA und L._____ nicht vollständig übersetzt bzw. protokolliert wurden. Insgesamt ist damit kein Widerspruch in den Aussa- gen der Beschwerdeführerin ersichtlich, vielmehr ist gestützt auf ihre Aus- sagen nicht auszuschliessen, dass die Beschuldigte sie zunächst stark an beiden Oberarmen gepackt, geschüttelt und zur Seite geschubst hat und sie später auch noch gegen die Küchenzeile stiess. 3.2.4. Wie die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (angefochtene Verfügung, E. II. 3) und die Beschuldigte (Beschwerdeantwort Ziff. 1) zutreffend aus- führen, kann gemäss dem Gutachten nicht eindeutig auf eine Griffspur ge- schlossen werden, da einerseits keine typisch fingerförmige Morphologie des Blutergusses ersichtlich sei und andererseits am linken Oberarm keine Widerlagerverletzungen an der gegenüberliegenden Seite beschreiben würden, die bei einer massiven Weichteilquetschung durch ein sehr festes - 11 - Packen des Armes zu erwarten wären. Jedoch halten die Gutachter weiter fest, ein Schubsen nach hinten und ein Anprall der Armrückseite an eine harte Struktur wäre alternativ geeignet gewesen, an entsprechender Loka- lisation einen Bluterguss zu verursachen (vgl. Gutachten vom […], S. 5 zu Frage 1). Einen solchen Aufprall erwähnte die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2022 (vgl. E. 3.2.3 hiervor), weshalb zumin- dest derzeit nicht auszuschliessen ist, dass das Hämatom die Folge des von der Beschwerdeführerin behaupteten Stossens gegen die Küchenzeile war. Etwas anderes ergibt sich auch aus dem Gutachten nicht. Die Gutach- ter bestätigten jedoch, dass die in der Fotodokumentation des KSA abge- bildete Hautverfärbung "ohne weiteres als frischer Bluterguss interpretiert werden und damit am Tag des gegenständlichen Ereignisses entstanden sein" könne (vgl. Gutachten vom […], S. 6 zu Frage 2). Wenn die Beschul- digte diesbezüglich vorbringt, die Standardhöhe einer Küchenkombination (Arbeitshöhe) sei in der Schweiz zwischen 88 und 98 cm und die Armrück- seite der Beschwerdeführerin dürfte – obwohl deren Körpergrösse nicht be- kannt sei – deutlich höher liegen als 88 bis 98 cm, womit auch ein allfälliges Schubsen an die Kochzeile als Ursache des Hämatoms wegfalle, ist dies eine reine Mutmassung, welche nicht ohne weitere Untersuchungen als ge- geben zu betrachten ist. In Bezug auf die zu beurteilende Zulässigkeit der Einstellung des Strafverfahrens ist unbeachtlich, ob die aktuellen medizini- schen Beschwerden der Beschwerdeführerin (zuletzt starke Verspannun- gen im Kieferbereich) auf das Ereignis vom 9. Januar 2022 zurückzuführen sind. Zu prüfen ist einzig, ob kein Tatverdacht derart erhärtet ist, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Dies ist nicht der Fall, denn eine Verurteilung wegen einer tätlichen Ausei- nandersetzung (Art. 126 Abs. 1 StGB / Art. 123 Abs. 1 StGB) erscheint unter Einbezug der gesamten Umstände nicht als von vornherein unwahr- scheinlich, weshalb die Einstellung nach dem Grundsatz "in dubio pro du- riore" aufzuheben ist und durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wei- tere Untersuchungshandlungen (insb. die Einvernahme von J._____ und Klärung der Wahrscheinlichkeit, ob das Hämatom die Folge des Aufpralls der Beschwerdeführerin gegen die Küchenzeile der [Institution] ist) vorzu- nehmen sind. 3.3. Zusammengefasst sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstel- lung des Strafverfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu- mindest derzeit nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist daher in teil- weiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zu weiteren Abklärungen im Sinne des Dargelegten zurückzuweisen. - 12 - 4. 4.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist damit in Bezug auf die Verfahrenskosten gegenstandslos geworden. 4.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin als Privatklägerschaft auf angemes- sene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfäl- lige Entschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädi- gung im Endentscheid entsprechend dem Verfahrensausgang zu behan- deln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 4.3. 4.3.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin für ihre Anwaltskosten im Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands) zu gewähren ist. 4.3.2. Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforder- lichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll Betroffenen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermit- teln und die effektive Wahrung ihrer Rechte ermöglichen. Es handelt sich hierbei um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Straf- verfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird, wobei die StPO über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen kann. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess (Urteil des Bundes- gerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklä- gerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die - 13 - unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos er- scheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst insbesondere die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Mittellosigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn die Privatklägerschaft die Leistung der erforderlichen Prozess- und Partei- kosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Be- dürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 12 zu Art. 136 StPO). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie mög- lich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfas- sende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Bele- gen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanzielle Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Kommt die ge- suchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht nach, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.3.3. Vorliegend fehlt es vorab an aktuellen Angaben und Belegen, um die finan- zielle Lage der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung zu beurteilen. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 reichte sie weitestgehend keine aktuellen Belege über ihre Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse ein. Einzig die Police vom 28. Oktober 2022 zur Grund- versicherung ist aktuell. Demgegenüber betrifft insbesondere die einge- reichte Steuererklärung das Jahr 2021 und ist daher im Mai 2023 nicht mehr als aktuell anzusehen. Auch die weiteren eingereichten Unterlagen (Pfändungsankündigung vom 8. April 2021, Zahlungsbefehle vom 27. April 2021 und vom 23. November 2021, Mahnungen der Finanzverwaltung des Kantons Aargau vom 23. Juni 2021 und vom 20. September 2021, Konto- auszüge […] vom 1. Januar 2022, Lohnausweis für das Jahr 2021, Steuer- ausweis 2021 der Ausgleichskasse […] vom 14. Januar 2022, Rentenbe- stätigung der Pensionskasse […] vom 12. Januar 2022 sowie eine Schul- denübersicht per 31. Dezember 2021) waren im Zeitpunkt der Gesuchsein- - 14 - reichung allesamt schon mindestens ein Jahr alt und damit nicht aussage- kräftig, was teilweise auch für den Inhalt der Dokumente zu gelten hat. So verfügt die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Steuererklärung für das Jahr 2021 einerseits über ein Reinvermögen in der Höhe von Fr. 43'134.00, an- dererseits enthält die eingereichte Existenzminimums-Berechnung des Re- gionalen Betreibungsamtes vom 18. April 2023 keinerlei Angaben in wel- cher Höhe und für welchen Zeitraum der Überschuss gepfändet worden wäre (Beilage zur Eingabe vom 25. April 2023). Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist daher bereits mangels Einrei- chung aktueller Unterlagen, d.h. infolge ungenügender Mitwirkung der Be- schwerdeführerin abzuweisen (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Nachdem die Be- schwerdeführerin anwaltlich vertreten ist, muss ihr keine Nachfrist zur Ein- reichung von aktuellen Unterlagen hinsichtlich ihrer finanziellen Situation angesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3). 4.4. Der Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. März 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird für das obergerichtliche Verfahren hinsichtlich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen. Betreffend die Verfahrenskosten wird das Gesuch zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abge- schrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 15 - Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser