Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.124 (DI.2023.31; STA.2022.4345) Art. 129 Entscheid vom 1. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Corazza Gesuchstellerin Bezirksgericht B._____, […] Gegenstand Ausstandsgesuch in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft B. erhob gegen A. (Beschuldigte) am 6. April 2023 beim Bezirksgericht B. Anklage wegen mehrfachen Betrugs. 2. Mit Eingabe vom 11. April 2023 stellte der Präsident des Bezirksgerichts B. bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Bewilligung des Ausstands für das gesamte Be- zirksgericht B. und Überweisung des Verfahrens ST.2022.4345 an ein an- deres Bezirksgericht. 3. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder wi- dersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsge- such einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt, so entscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ohne weiteres Beweisverfahren und end- gültig die Beschwerdeinstanz, wenn die erstinstanzlichen Gerichte betrof- fen sind. 1.2. Das Ausstandsgesuch stützt sich hier auf Art. 56 lit. f StPO und betrifft ein erstinstanzliches Gericht, womit für die Beurteilung des Gesuchs gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 Abs. 1 EG StPO und § 10 sowie An- hang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 21. November 2012 (GKA.155.200.3.101) die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts zuständig ist. 1.3. Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund- sätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglie- der der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine per- sönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen ge- genüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (vgl. Art. 56–60 -3- StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglie- der der Behörde entgegengenommen werden. Voraussetzung ist, dass auf- gezeigt wird, weshalb jedes Mitglied der Behörde einzeln im konkreten Fall befangen sein soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Entscheid der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts Aargau vom 21. September 2022, E. 1.2). Das vorliegende Gesuch ist in diesem Sinne zu interpretieren. 2. 2.1. Zu befinden ist über den einzig in Betracht fallenden Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" im Sinne der Auffangklausel von Art. 56 lit. f StPO. Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als jenen in lit. a-e von Art. 56 StPO genannten), insbesondere wegen Freundschaft oder Feind- schaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. 2.2. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln der StPO ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen (MARKUS BOOG, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 der Vor- bemerkungen zu Art. 56 - 60 StPO). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unpartei- ischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson – objektiv be- trachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffen- den Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisato- rischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Vorein- genommenheit erwecken. Mit anderen Worten muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf das subjektive Empfinden einer Partei ist nicht abzustellen (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Das auf Art. 56 lit. f StPO gestützte Ausstandsgesuch begründet der Präsi- dent des Bezirksgerichts B. damit, dass es sich bei der Beschuldigten um die volljährige Tochter einer Mitarbeiterin des Bezirksgerichts B. handelt. -4- 2.3.2. Die sich aus der dargelegten familiären Beziehung zu einer Mitarbeiterin des Bezirksgerichts B. mittelbar ergebende, berufsbedingte sowie soziale Beziehungsnähe der Mitglieder des Bezirksgerichts B. mit der Beschuldig- ten ist offensichtlich und die entsprechenden Gegebenheiten führen dazu, dass weder die Präsidentin noch der geschäftsführende Präsident des Be- zirksgerichts B. in der vorliegenden Strafsache unbefangen tätig werden können, so dass der objektive Anschein ihrer Befangenheit begründet ist (vgl. in Bezug auf den Ausstand eines gesamten Gerichts wegen Befan- genheit bei Betroffenheit einer Kanzleimitarbeiterin: Entscheid der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Aargau SBK.2022.66 vom 4. März 2022, E. 2.4). Demnach ist das Vorliegen des Ausstands- grunds gemäss Art. 56 lit. f StPO zu bejahen und das Ausstandsgesuch gutzuheissen. 3. Zuständig für die Übertragung eines Geschäfts auf eine andere Bezirksge- richtspräsidentin bzw. einen anderen Bezirksgerichtspräsidenten ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG; vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011 zur Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes, Ges.-Nr. GR.11.154, Ziff. 8.2.2.2.3). Der vorliegende Entscheid ist damit nach Eintritt der Rechtskraft der Jus- tizleitung zuzustellen. 4. Infolge Gutheissung des Ausstandsgesuchs sind die Kosten des vorliegen- den Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Das vom Präsidenten des Bezirksgerichts B. für die Behandlung des Straf- verfahrens gegen A. betreffend mehrfachen Betrug für das Bezirksgericht B. gestellte Ausstandsgesuch wird gutgeheissen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] -5- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 1. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Corazza