2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 99.00, zusammen Fr. 1'099.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet, so dass sie noch Fr. 99.00 zu bezahlen haben. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 732.15 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)