(§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (§ 9 Abs. 2 bis Satz 2 AnwT) beläuft sich die angemessene Entschädigung des Beschuldigten auf Fr. 732.15 (= Fr. 220.00 x 3 x 1.03 x 1.077). Der Beschuldigte ist für das Beschwerdeverfahren folglich mit Fr. 732.15 zu entschädigen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.