Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen – versuchter Betrug nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB, Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB und Erschleichen einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB – handelt es sich allesamt um Offizialdelikte. Folglich ist der Beschuldigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen.