5. 5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer nach dem Gesagten die obergerichtlichen Verfahrenskosten in solidarischer Haftbarkeit zu tragen. Sie unterliegen vollumfänglich, weshalb ihnen keine Entschädigung auszurichten ist.