3.4.3. Wie vorstehend erwähnt, handelt es sich beim Zustandsprotokoll vom 2. Mai 2022 um eine echte und wahre Urkunde (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Demzufolge hat der Beschuldigte nicht versucht, den in der mietrechtlichen Streitigkeit urteilenden Zivilrichter durch unwahre Tatsachenbehauptungen arglistig zu täuschen, als er das Zustandsprotokoll als Beweis einreichte. Der Beschuldigte hat den Tatbestand des versuchten Betrugs offensichtlich nicht erfüllt. Die Nichtanhandnahme ist damit auch in dieser Hinsicht zu Recht erfolgt (vgl. E. 3.1 hiervor).