Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer Prozesspartei oder Dritter (materiell unbegründet) schädigenden Entscheid zu bestimmen (BGE 122 IV 197 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 6B_751/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 1.4.3). Der Sonderfall des Prozessbetrugs fällt unter den allgemeinen Betrugstatbestand. Für eine Tatbestandsmässigkeit gelten keine grundsätzlichen Besonderheiten (BGE 122 IV 197 E. 2d, Urteil des Bundesgerichts 6B_751/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 1.4.3).