Demgemäss stellt sich die Frage, ob er hierzu nicht ohnehin befugt war. Für eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Urkundendelikten spielt - 13 - dies jedoch keine Rolle. Er hat den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung bzw. Erschleichung einer falschen Beurkundung offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Nichtanhandnahme diesbezüglich zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 3.1 hiervor). 3.4. 3.4.1. Des Weiteren werfen die Beschwerdeführer dem Beschuldigten einen versuchten Prozessbetrug vor.