Ob D. dazu befugt war, in seiner Funktion als Gemeindeammann zu handeln, wäre allenfalls im Rahmen eines Verfahrens gegen ihn selbst wegen Amtsanmassung von Relevanz. An dieser Stelle sei jedoch erwähnt, dass laut dem Mieterverband für das Wohnungsabgabeprotokoll oft auch der Gemeindeammann (z.B. im Kanton Zürich) oder in anderen Kantonen die Baupolizei beigezogen werden kann, um den Zustand des Mietobjekts aufzunehmen (https://www.mieterverband.ch/dam/jcr:4ba00755-1344-4bea-9d03-2481ea35bad2/Merk- blatt_Auszug_Schaeden.pdf; zuletzt eingesehen am 27. Juni 2023). Demgemäss stellt sich die Frage, ob er hierzu nicht ohnehin befugt war.