im Haus übereinstimmend. Erst im Nachhinein hat er es bereut, das Zustandsprotokoll nicht als Privatperson unterschrieben zu haben (vgl. E. 3.2.2 und 3.2.4 hiervor). Die Darlegungen von D. decken sich mit denjenigen des Beschuldigten, wonach dieser vor Ort das Zustandsprotokoll in seiner Funktion als Gemeindeammann habe unterzeichnen wollen und erst im Nachhinein bereut hätte, dies getan zu haben (vgl. E. 3.2.5 hiervor). Dass er seine Meinung änderte, ist für die Strafbarkeit des Beschuldigten nicht von Relevanz. Ohnehin ist fraglich, weshalb der Beweiswert des Zustandsprotokolls durch die Bestätigung von D. in der Funktion als Gemeindeammanns tatsächlich steigt.