Anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson hielt er an diesen Angaben vollumfänglich fest (vgl. E. 3.2.4 hiervor). Ferner decken sich diese mit den am 2. Mai 2022 erstellten Bildaufnahmen (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Die Beschwerdeführer bestreiten nicht einmal, dass sie die Gegenstände im Mietobjekt zurückgelassen haben, behaupten allerdings diese seien mit Asbest und verletzendem Baustaub kontaminiert gewesen (vgl. E. 2.2 hiervor).