3.3.3. Ausweislich der Akten bestätigte D. am 2. Mai 2022 explizit als Gemeindeammann der Gemeinde Z. mit seiner Unterschrift, dass die streitgegenständliche Liegenschaft gleichentags ab 8:30 Uhr vom Beschuldigten zur Abholung der Möbel, Wäsche, Utensilien und Esswaren im Besitze der Beschwerdeführer geöffnet gewesen sei. Die abzuholenden Gegenstände hätten sich in der Cheminéehalle sowie dem Heizungs- und Luftschutzkeller befunden. Die Möbel seien alt, abgenutzt und teilweise beschädigt und die Wäsche schmutzig gewesen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson hielt er an diesen Angaben vollumfänglich fest (vgl. E. 3.2.4 hiervor).