3.2.5. Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei vom 10. März 2023 legte der Beschuldigte dar, D. sei sein Bekannter. Dieser sei anlässlich der Hausbesichtigung vom 2. Mai 2022 zur Bestätigung der Situation anwesend gewesen. Seine Funktion sei im Schreiben vom 2. Mai 2022 aufgeführt worden, da dies laut seinem Verteidiger mehr Eindruck mache. Im Schreiben habe ursprünglich Vizeammann gestanden. D. habe ihm jedoch mitgeteilt, dass er nun Ammann sei, woraufhin dies angepasst und das Schreiben bei einer Nachbarin ausgedruckt worden sei. Der Beschuldigte - 10 -