Beschwerde, S. 4). Sie fochten den Mietvertrag aufgrund von Mängeln (Irrtum, arglistige Täuschung) an und sendeten dem Beschuldigten im Juni 2021 die Schlüssel für das Mietobjekt zurück (BB 4; Beschwerde, S. 4). Zwischen den Parteien ist eine mietrechtliche Streitigkeit darüber hängig, wann das Mietverhältnis bestand und endete, ob durch die Rücksendung der Schlüssel im Juni 2021 das Mietobjekt zurückgegeben und in welchen Zustand es hinterlassen wurde (BB 5 und 6; Beschwerde, S. 4). Der Beschuldigte vertritt die Ansicht, das Mietverhältnis habe noch bis zum 30. April 2022 bestanden und durch Kündigung seinerseits geendet (Beilage zur Beschwerdeantwort [BA] 2).