3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin behauptete, sie habe am 1. Mai 2021 mit ihrer Familie in ein vom Beschuldigten vermietetes Haus einziehen wollen und dabei Asbest entdeckt und durch Baustaub Schnittverletzungen an beiden Unterarmen erlitten (Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau SBK.2022.215 vom 15. November 2022, Sachverhalt). Die Beschwerdeführer verliessen das Mietobjekt und hinterliessen darin diverse Gegenstände, die sie als mit Asbest bzw. Baustaub kontaminiert erachteten (Beschwerdebeilage [BB] 5 und 6; Beschwerde, S. 4).