2.4. Die Beschwerdeführer nahmen am 17. Mai 2023 Stellung und führten aus, es sei von Bedeutung, dass D. nicht befugt gewesen sei, in seiner Funktion als Gemeindeammann und damit hoheitlich zu handeln. Auch für den Stempel des Gemeinderates gebe es keine rechtliche Grundlage. Der Beschuldigte habe gewusst, dass nicht der Gemeinderat als Kollegialbehörde tätig geworden sei, dennoch habe er sich dessen Stempel besorgt. 2.5. Der Beschuldigte liess sich am 2. Juni 2023 erneut vernehmen und legte dar, er habe nicht nach dem Stempel des Gemeinderates verlangt und somit auch nicht für ein allfälliges Versehen bei der Gemeindeverwaltung einzustehen.