Es sei irrelevant, wer ihn auf den Stempel angesprochen habe. Der Amtsstempel sei echt und im Einverständnis mit dem Gemeindeammann gesetzt worden. Es werde Sache des Zivilrichters sein, darüber zu befinden, ob der vom Gemeindeammann festgehaltene Befund den Beschwerdeführern anzulasten sei. Die Beschwerdeführer könnten ihre Einwendungen gegen die Befundaufnahme im Zivilprozess vortragen.