Strafrechtlich sei unerheblich, dass er nachträglich Zweifel gehegt habe, ob er die Befugnis gehabt habe, das Schriftstück auszufertigen. Der Gemeindeammann habe eingestanden, dass er eingewilligt habe, die Befundaufnahme als Amtsperson zu unterzeichnen und seine Unterschrift daruntergesetzt. Der Beschuldigte oder dessen Ehegattin hätten den Gemeindeammann gefragt, ob sie das Schriftstück abstempeln lassen dürften. Dieser habe sich nicht mehr genau erinnern können, wer von beiden ihn gefragt habe. Im Ergebnis sei der Gemeindeammann mit dem Stempeln jedoch einverstanden gewesen. Es sei irrelevant, wer ihn auf den Stempel angesprochen habe.