2.3. Der Beschuldigte hielt in seiner Beschwerdeantwort fest, die Ermittlungen der Polizei hätten eindeutig ergeben, dass die Befundaufnahme die persönliche Wahrnehmung des Gemeindeammanns wiedergebe, er der Aussteller dieses Schriftstückes sei und seine Unterschrift wie auch der Amtsstempel echt seien. Dieser sei vom Beschuldigten weder erschlichen noch entwendet worden. Der Gemeindeammann stehe zu seinem Schriftstück. Strafrechtlich sei unerheblich, dass er nachträglich Zweifel gehegt habe, ob er die Befugnis gehabt habe, das Schriftstück auszufertigen.