fachgerechten Dekontamination statuiert. Der Beweiswert des Protokolls steige, wenn D. in offizieller Funktion als Gemeindeammann tätig werde und noch mehr, wenn das Dokument mit dem Stempel des Gemeinderates versehen werde. Die Aussagen des Beschuldigten und von D. wichen dahingehend voneinander ab, ob der Beschuldigte das Dokument hätte abstempeln lassen dürfen. D. habe lediglich von einer allfälligen Mitteilung der Ehefrau des Beschuldigten gesprochen. Er habe nicht ausgesagt, dass er diesbezüglich überhaupt gefragt worden sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass dieser nicht als Gemeindeammann habe unterschreiben wollen.