Für diese Frage sei relevant, wann und in welchem Zustand die Beschwerdeführer die Liegenschaft hinterlassen hätten. Für die Position des Beschuldigten im Zivilprozess sei es von grosser Relevanz, dass die Beschwerdeführer die Liegenschaft angeblich nie geräumt und in ungeordnetem Zustand hinterlassen hätten. In der Klage habe der Beschuldigte ausgeführt, dass trotz Übersendung der Schlüssel im Juni 2021 das Objekt nicht zurückgegeben worden sei, weil sich noch Möbel darin befänden. Die Beschwerdeführer bestritten jegliche Unordnung. Sie hätten nur das an Habseligkeiten zurückgelassen, was mit Asbest und verletzendem Baustaub kontaminiert gewesen sei.