Es lägen keine Hinweise vor, wonach der Beschuldigte bei der Gemeinde allenfalls einen Stempel entwendet oder selbst hergestellt habe. Vielmehr sei erstellt, dass der Beschuldigte das Protokoll offenbar durch den Gemeindeschreiber mit dem Stempel des Gemeinderates habe abstempeln lassen. Im vom Beschuldigten angestrengten Zivilprozess gegen die Beschwerdeführer gehe es darum, ob diese den Mietvertrag über die streitgegenständliche Liegenschaft zu Recht wegen Willensmängeln hätten anfechten dürfen und wenn nicht, wieviel an Mietzins und Nebenkosten geschuldet wären. Für diese Frage sei relevant, wann und in welchem Zustand die Beschwerdeführer die Liegenschaft hinterlassen hätten.