2.2. Die Beschwerdeführer brachten beschwerdeweise dagegen vor, der Beschuldigte habe am von ihm selbst angeordneten Hausübergabetermin vom 2. Mai 2022 den Gemeindeammann von Z. D. beigezogen. Er kenne diesen seit Jahrzehnten. Obwohl er beim Besichtigungstermin als Privatperson zugegen gewesen sei, habe der Beschuldigte darauf beharrt, dass auf dem angefertigten Protokoll D. als Gemeindeammann bezeichnet werde. Es lägen keine Hinweise vor, wonach der Beschuldigte bei der Gemeinde allenfalls einen Stempel entwendet oder selbst hergestellt habe.