Folglich sei davon auszugehen, dass es sich um einen echten Stempel gehandelt habe. Es sei nicht erkennbar, dass der Beschuldigte allenfalls durch unwahre Angaben oder auf andere Weise den Stempel "erschlichen" habe. Auch subjektiv liesse sich keine Fälschungs- und/oder Betrugsabsicht erkennen. Ein strafbares Verhalten sei nicht erkennbar.