2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt zur Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fest, die Beschwerdeführer machten geltend, der Beschuldigte habe sich entweder auf unbekannte Art einen Stempel der Gemeinde bzw. des Gemeinderats Z. beschafft oder sich unter falschen Vorwänden ein Abstempeln der Gemeinde erschlichen. Das abgestempelte Dokument habe er dann zwecks Täuschung des Gerichts (sog. "Prozessbetrug") im mietrechtlichen Verfahren zwischen dem Beschuldigten und den Beschwerdeführern vor Bezirksgericht Zurzach einreichen lassen.