Die Beschwerdeführer beantragten, dass Rechtsanwalt Rueff nicht als Verteidiger/Rechtsvertreter des Beschuldigten zuzulassen sei. Sie begründen dies damit, dass dieser "als Tatwerkzeug" wie auch als Beteiligter (Gehilfe bzw. Mittäter, allenfalls Anstifter) der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte in Frage komme, weshalb ein offensichtlicher Interessenskonflikt vorliege und er persönlich betroffen sei (Beschwerde, S. 3). Wie die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2022.215 vom 15. November 2022 E. 1.3 festgehalten hat, ist fraglich, ob die Beschwerdeführer überhaupt berechtigt sind, diesen Antrag zu stellen.