Zur Anfechtung einer Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO die Parteien. Art. 382 Abs. 1 StPO hält fest, dass die Partei, um ein Rechtsmittel ergreifen zu -4-