3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2023 stellte der Beschuldigte folgende Anträge: " 1. Die Beschwerde vom 11.04.2023 sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Die Nichtanhandnahmeverfügung STA5 ST.2022.2387 der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20.03.2023 sei zu bestätigen. 3. Alles unter Verfahrenskosten- und Parteientschädigungsfolge (zzgl. gesetzliche MWST)." 3.5. Am 17. Mai 2023 nahmen die Beschwerdeführer Stellung und hielten an den beschwerdeweise gestellten Anträgen vollumfänglich fest.