3. 3.1. Gegen diese ihnen am 31. März 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellten folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Verfahren an die Hand zu nehmen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates." In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer Folgendes: