3. 3.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 446.55 (inkl. Auslagen und Mwst.) auszubezahlen. - 14 - 3.2. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 446.55 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)