Gesamthaft ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 893.05. Die Entschädigung geht im Umfang von gerundet Fr. 446.55 zu Lasten der Beschwerdeführerin und im Umfang von gerundet Fr. 446.55 zu Lasten der Staatskasse. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 89.00, zusammen 1'089.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 89.00 zu bezahlen hat.