Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Bei den der Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen handelt es sich hinsichtlich des Vorwurfs der Ehrverletzung um ein Antragdelikt und hin- - 13 - sichtlich der Rassendiskriminierung um ein Offizialdelikt. Folglich ist die Beschuldigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Hälfte aus der Staatskasse und zur Hälfte durch die Beschwerdeführerin zu entschädigen.