7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens, bei dem die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens vollständig der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sie mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu verrechnen sind. Eine Entschädigung steht der Beschwerdeführerin nicht zu.