Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsbürgerin, was sie selbst in ihrer Beschwerde ausführt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin durch diese Äusserung in ihrer Menschenwürde verletzt oder dadurch die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wurde. 6. Zusammenfassend stellte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu Recht ein (Art. 319 Abs. lit. b StPO), weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist.