5.2. Mit der Betitelung als Russin nahm die Beschuldigte klar auf die Nationalität der Beschwerdeführerin Bezug, eine Bezugnahme auf eine dahinterstehende Ethnie ist jedoch nicht erkennbar. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass derartige Äusserungen je nach Situation und Art und Weise der Äusserung im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg als problematisch oder wertend empfunden werden können. Im zu beurteilenden Fall wurde einzig und alleine festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Russin sei. Dies trifft zu: Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsbürgerin, was sie selbst in ihrer Beschwerde ausführt.