Sie muss eine gemeinsame Geschichte sowie ein gemeinsames zusammenhängendes System von Einstellungen und Verhaltensnormen (Tradition, Brauchtum, Sitte, Sprache etc.) haben, wobei die genannten Merkmale zur Abgrenzung verwendet werden müssen. Der Begriff der "Ethnie" im Sinne von Art. 261bis StGB erfasst auch eine unter einem Sammelbegriff zusammengefasste Mehrheit von Ethnien (BGE 148 IV 113 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Nationen und Nationalität werden als solche, d.h. als rechtliche Kategorien, von Art. 261bis StGB nicht erfasst. Häufig ist mit der Nationalität die betreffende Ethnie gemeint, weshalb in solchen Fällen Art.