Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, dass der Verwendungszweck der Bezeichnung "Russin" im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zu lesen sei, ist festzuhalten, dass es einem Durchschnittsadressaten zugestanden werden kann, zu erkennen, dass nicht alle russischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger diesen Krieg befürworten. Eine weitergehende Interpretation wäre nur auf einer hypothetischen Basis möglich. Damit lässt sich jedoch kein erwiesener strafrechtlicher Vorwurf begründen. - 11 -