Es wäre somit kaum nachweisbar, dass das angebliche Schlechtreden durch die Beschuldigte für diesen "allfälligen Kontaktabbruch" mit der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Lebenspartner ursächlich ist. Alles in allem lässt sich kein Tatverdacht begründen, der weitere Massnahmen, wie die Untersuchung des Mobiltelefons, rechtfertigen würde. Hinsichtlich der beantragten Befragung von E. legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern seine Aussagen zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnten. An der mangelnden notwendigen Erheblichkeit der Formulierung "sehr düsteres Mädchen" könnte auch seine Befragung nichts ändern.