Dieser Einwand ist spekulativ und wird denn auch nicht weiter belegt. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass ihr Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren […] ihres Lebenspartners zusammenhänge. Auch dort ging es um eine allfällige Ehrverletzung im Rahmen der ukrainischen Flüchtlingsaufnahme in der Region Q. In diesem Verfahren wurde zumindest noch eine weitere Person der Ehrverletzung beschuldigt. Es wäre somit kaum nachweisbar, dass das angebliche Schlechtreden durch die Beschuldigte für diesen "allfälligen Kontaktabbruch" mit der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Lebenspartner ursächlich ist.