Der Sinn bzw. der genaue Gehalt der Äusserung erschliesst sich daher nicht; weitere Übersetzungsmöglichkeiten werden nicht dargetan sowie durch die Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht wird, inwiefern diesem Ausdruck beleidigende Bedeutung zukommen soll. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass diese Nachricht möglicherweise nicht die einzige "Aktion" der Beschuldigten gewesen sei, da neuankommende Ukrainerinnen und Ukrainer den zunächst bestehenden guten Kontakt zu ihr plötzlich abbrächen und die Beschuldigte als Kontaktperson für Flüchtlinge in Q. einen grossen Einfluss habe. Dieser Einwand ist spekulativ und wird denn auch nicht weiter belegt.