4.3. Bei der Betitelung als "ein sehr düsteres Mädchen" handelt sich womöglich um eine abschätzig gemeinte Bemerkung gegenüber der Beschwerdeführerin. Allerdings fehlt es an der Erheblichkeit des Angriffs, zumal sich alleine aus dem Wort "düster" weder eine typische Formalinjurie ergibt oder sich dadurch ableiten lässt, inwiefern der Beschwerdeführerin durch diese Bezeichnung ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen werden könnte. Gleiches gilt für die andere durch die Beschwerdeführerin dargelegte Übersetzungsvariante "dunkel". Der Sinn bzw. der genaue Gehalt der Äusserung erschliesst sich daher nicht;