4.1.2. Art. 173–175 StGB beziehen sich ausschliesslich auf Tatsachenbehauptungen und gemischte Werturteile über den Verletzten gegenüber Dritten. Eine Formalinjurie (man spricht auch von reinem Werturteil oder Verbalinjurie) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Diese Voraussetzung erfüllen z.B. Vorwürfe, jemand sei ein Schwein, ein Luder, ein Schuft. Gemischte Werturteile sind Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen. Es geht um Meinungsäusserungen mit tatsächlichem Inhalt. Bsp.: Mein Buchhalter, dieser Charakterlump, hat Gelder für sich abgezweigt.