2.5.2. Zur Beschwerdeantwort der Beschuldigten vom 4. Juni 2023 führt die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 20. Juni 2023 aus, dass sie einen Künstlernamen benutze, der ein Akronym ihres bürgerlichen Namens darstelle. Ihre russische Staatsbürgerschaft erwähne sie überall, wo dies relevant sei. Die Beschuldigte verwandle ihre Hilfe für die Opfer des Krieges in eine Frage der Nationalität. Ihre Handlungen bezweckten, ihr gesellschaftliches Ansehen zu zerstören. Es sei nicht ihre Aufgabe, zusätzliche Beweise zu sammeln. Sie habe nicht die Möglichkeit ein Mobiltelefon auszuwerten oder Zeugen einzuvernehmen.