dadurch entstanden sei, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten und ihrem Umfeld nicht mit ihrer wahren Identität aufgetreten sei. Wie sich auch aus der Strafanzeige vom 4. Juli 2022 ergebe, habe die Beschwerdeführerin ihre Identität offensichtlich bewusst verschwiegen. Von einer Ehrverletzung könne keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin bezichtige die Beschuldigte anderweitiger verleumderischer Aussagen ihr gegenüber, diese seien jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens und hierfür bringe sie auch keine Beweise vor. Die Vorwürfe würden im Übrigen bestritten.