2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023 verweist die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf die Ausführungen in ihrer Einstellungsverfügung vom 16. März 2023. Ergänzend führt sie aus, dass ein Verdacht auf weitere mögliche Straftaten der Beschuldigten seitens der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anzeige weder geltend gemacht worden seien noch hierauf Hinweise bestanden hätten. Eine Grundlage, die Zwangsmassnahmen wie die Durchsuchung des Mobiltelefons gerechtfertigt hätten, habe nicht vorgelegen. In der Anzeige habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, durch die Nachricht werde das […] behindert.