Die Bezugnahme auf die Nationalität falle nicht in den Schutzbereich der Norm. Bei dieser Ausgangslage seien weder Ehrverletzungstatbestände noch der Tatbestand der Diskriminierung erfüllt, weshalb das Strafverfahren gegen die Beschuldigte gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei. -5-